Indikator 7.1 (L)
Inanspruchnahme von Beratungen zur Familienplanung und bei Schwangerschaftskonflikten (§ 2 und §§ 5 – 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), Land, Jahr
Definition
Im Indikator 7.1 werden die Schwangerschaftsberatungsstellen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erfasst. Die Beratungsstellen führen Beratungen zu § 2 allgemeine Beratungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) und zu §§ 5, 6 des SchKG Konfliktberatungen durch. Die Beratungsstellen in katholischer Trägerschaft führen in der Regel nur Beratungen zu § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durch.
Oberste Landesgesundheitsbehörden
Sondererhebungen der obersten Landesgesundheitsbehörden
Jährlich (landesspezifisch)
Aufgrund der Beratungsregel muss sich jede Frau vor einem geplanten Schwangerschaftsabbruch beraten lassen. Deshalb ist von einer annähernd vollständigen Erfassung der Beratungen nach §§ 5, 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auszugehen.
Bei den Beratungen nach § 2 SchKG ist nur bei den vom Land geförderten Beratungsstellen von einer vollständigen Erfassung auszugehen. Das trifft analog auch auf die Zahl der Beratungskräfte zu.
Der vorliegende Indikator gehört zu den Prozessindikatoren.
Es gibt keine vergleichbaren WHO- oder OECD-Indikatoren. Für den EU-Indikatorensatz ist kein ähnlicher Indikator vorgesehen. Aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen besteht mit dem bisherigen Indikator 7.3 nur geringe Vergleichbarkeit.
Durch die Beratungsregel ist eine bundesweite Vergleichbarkeit der Länderdaten bei den Beratungen nach §§ 5, 6 SchKG gegeben.
Publikationen der Gesundheitsbehörden.
25.11.2002, SM MV/MSGV SH/lögd